Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der vliepa GmbH
I. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform
1. Unsere sämtlichen Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch ohne besondere erneute Vereinbarung für alle Folgebestellungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausrücklich widersprochen.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und sonstige Vereinbarungen werden nur und erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine vorbehaltlose Lieferung durch uns verbindlich.
3. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden sowie Ergänzungen und Abänderungen bestehender Verträge bedürfen der Schriftform.
II. Lieferung, Lieferfristen, Verzug
1. Lieferungen erfolgen frei Haus, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3. Die Einhaltung verbindlicher Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlich vom Käufer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen des Käufers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror, Streik o.ä. Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
5. Geraten wir in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
6. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Zurücktreten vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, soweit eine Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
7. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erkären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
III. Annahmeverzug des Käufers
Befindet sich der Käufer mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme unserer Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Käufers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.
IV. Gefahrtragung
1. Die Gefahr geht auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung auf den Käufer über mit Ankunft der Ware beim Käufer, wenn die Ware von uns zu versenden ist. Ist die Abholung der Ware durch den Käufer bei uns vereinbart, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Zurverfügungstellung der Ware in unserem Lager zur Abholung durch den Käufer auf den Käufer über.
2. Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Käufer über.
V. Sachmängelhaftung
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a. Abs. 1 Nr. 2 längere Fristen vorschreibt.
3. Der Käufer hat uns gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen und das auch nur, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
5. Uns ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. IX., vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als dem vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen IX. (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel V. geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich Ansprüchen aus Schecks und Wechsel. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung durch uns, es sei denn, dass wir ausdrücklich den Rücktritt erklären.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Käufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und das Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gem. Ziffer 5. auf uns auch tatsächlich übergehen.
4. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten und einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns im Hinblick auf eine nachhaltige Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
5. Der Käufer tritt bereits hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.
6. Der Käufer ist berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. In diesem Falle sind wir hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Unsere sämtlichen Rechnungen sind mit Zugang fällig. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.
2. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Käufer berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen.
3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Wechsel nehmen wir auch nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an. Die durch die Entgegennahme von Wechseln und Schecks entstehenden Kosten trägt der Käufer.
4. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit eine Lieferung unmöglich ist, kann der Käufer Schadenersatz verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von II. Ziffer 4 . die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
IX. Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Garantien betreffen oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz begründen.
2. Sofern wir für leichte Fahrlässigkeit haften, ist die Haftung der Höhe nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen unseres Hauses.
4. Soweit dem Käufer nach dieser Ziff. IX Schadenersatzansprüche zustehen, können diese nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung geltend gemacht werden.
X. Sonstiges
1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Brüggen.
2. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist, Nettetal.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den international Warenkauf (CISG).
4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
Änderungsstand: 01.07.2008
vliepa GmbH, Heidhausen 81, 41379 Brüggen



